Satzung der Stralsunder Mittelstandsvereinigung e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Stralsunder Mittelstandsvereinigung e.V.“

2. Sitz und Gerichtsstand ist Stralsund.

3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stralsund eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Wahrung der gemeinsamen sozial- und gesellschaftspolitischen Belange der Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitgeber sowie die Wahrnehmung ihrer Interessen
– durch Förderung des solidaren Zusammehalts der Mitglieder und durch Mitwirkung an der Erhaltung des Arbeitsfriedens unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Erfordernisse,
– durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit,
– durch Kontaktpflege gegenüber den Behörden und Institutionen,
– durch Benennung von Vertretern in den Selbstverwaltungsgremien der Sozialversicherung, der Arbeitsverwaltung, der Gewerbeaufsicht sowie in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit,
– in anderen Verbänden und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen,zusammenzuarbeiten, ihre Mitgliedschaft zu erwerben oder sich mit ihnen zusammenzuschließen,
– für die Wahrung von Ehrbarkeit und von Treu und Glauben auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens zu sorgen.

2. Die Stralsunder Mittelstandsvereinigung e. V. ist ein branchenübergreifender und politisch un-abhängiger Arbeitgeberverband und sie versteht sich als eine auf freiwilligen Zusammenschluss beruhende Vereinigung ihrer Mitglieder im Sinne von Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mittelverwendung

Der Verein ist ein Berufsverband ohne Gewinnerzielungsabsicht. § 21 BGB gilt entsprechend. Sämtliche Einnahmen sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder Ansprüche auf Rückzahlung eingezahlter Beträge noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann erwerben:

a) jede volljährige, natürliche Person, die selbständig tätig ist oder als leitender Angestellter eines Unternehmens die maßgebliche Verantwortung trägt,
b) natürliche Personen, die in Wissenschaft, Forschung oder Verwaltung tätig sind und sich in besonderem Maße mit der Zielsetzung des Vereins identifizieren,
c) juristische Personen oder Personengesellschaften, die durch ihre Organe vertreten werden müssen,
d) Personen, die aus dem Berufleben beziehungsweise der Selbständigkeit ausgeschieden sind (sogenannte Fördermitgliedschaft),
e) freiberuflich Tätige,
f) sogenannte Ehrenmitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung berufen werden

§ 6 Begründung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird begründet durch Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.

2. Die Aufnahme wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Im Falle der Aufnahme wird dem Mitglied ein Abdruck der Satzung übergeben.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss.

2.Der Austritt ist zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig,

a) wenn das Mitglied seinen Betrieb aufgibt,
b) wenn der Betrieb des Mitglieds durch unanfechtbar gewordene behördliche Anordnung geschlossen worden ist,
c) wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,
d) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Anmahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist,
e) aus wichtigem Grund, zum Beispiel wegen grober Zuwiderhandlung gegen den Zweck der Vereinigung,
f) bei Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins oder der Unternehmerschaft allgemein zu schädigen.

4. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluss ist den betroffenen Mitgliedern unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Die Anrufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 1 Monat an den Vorstand.

Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

5. Durch Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen rückständige Beitragsverpflichtungen nicht.

6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des scheidenden
Mitgliedes gegenüber dem Verein, einschließlich des Vereinsvermögens.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten.

2. Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den Verein in allen Fragen, die unter das satzungsgemäße Aufgabengebiet des Vereins fallen. Die Ausübung der Rechte aus der Mitgliedschaft setzt ihre Pflichterfüllung aus der Mitgliedschaft voraus.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäß festgesetzten Beiträge pünktlich und entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten. Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, namentlich den Verein auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung des in § 2 festgesetzten Zwecks des Vereins erforderlich und zweckdienlich sind.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung einzuhalten.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt sich nach der Beitragsordnung.
In dieser kann der Beitrag bis zu 4 Monate rückwirkend festgesetzt werden.

2. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus

– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– und bis zu 10 Beisitzern.

2. Aus dem von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstand bestimmen die Mitglieder des Vorstandes den 1. und 2. Vorsitzenden sowie den Schatzmeister. Diese sind der geschäftsführende Vorstand. Die Wahl erfolgt durch Mehrheitsbeschluss.

3. Sollte während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied ausscheiden, so steht es dem Vorstand durch Mehrheitsbeschluss frei, dieses Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu ersetzen.

4. Die vorzeitige Abwahl eines oder mehrerer Vorstandmitglieder ist möglich durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung.

§ 12 Vertretung des Vereins

Vorstand und damit gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Immer nur 2 Personen aus dem geschäftsführenden Vorstand können den Verein gemeinsam vertreten.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnungspunkte;
b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren,gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2. Als Kandidat des Vorstandes kann sich jedes Mitglied bewerben. Die Bewerbung muss schriftlich (auch per E-Mail) bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand erfolgen (Ausschlussfrist).

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 3 Tage.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Im Einvernehmen kann auch 1 Tag pro Monat fest als wiederkehrende Vorstandssitzung bestimmt werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 16 Kassenführung

1. Der Schatzmeister ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Er hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Alljährlich ist von ihm ein Kassenbericht vorzulegen.

2. Der Kassenbericht ist von 2 Rechnungsprüfern, die von der ordentlichen Mitglieder-versammlung für die folgende Wahlperiode gewählt werden, zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich unter den Bericht zu setzen und von den Prüfern zu unterzeichnen.

3. Kassenbericht und Prüfbericht sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben, die über die Entlastung beschließen.

§ 17 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

§ 18 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben geht dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse (auch E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von 2 Wochen, beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung, einzuhalten.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 19 außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies
beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 20 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder sie beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen er-forderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht er-schienen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten,so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt wird derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Stellen sich mehr als 13 Mitglieder zur Wahl des Vorstandes, sind die 13 Mitglieder mit den meisten Stimmen in den Vorstand gewählt. Bei Stimmengleichheit gilt das Verfahren entsprechend zu Ziffer 5.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 21 Ehrenvorsitzende

Der Ehrenvorsitzende nimmt in Abstimmung mit dem Vorstand repräsentative Aufgaben wahr.

§ 22 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine von den Liquidatoren zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung ist mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung der Stralsunder Mittelstandsvereinigung e.V.am 24.04.2014 in Kraft getreten.

Beitragsordnung der Stralsunder Mittelstandsvereinigung e.V.

Gemäß § 9 der Satzung vom 10.03.1994 verabschiedet die Mitgliederversammlung der Stralsunder Mittelstandsvereinigung e.V. am 13.11.2010 folgende Beitragsordnung:

Der Jahresbeitrag beträgt für Mitglieder 330,00 Euro. Soweit ein Mitglied erst im Laufe eines Geschäftsjahres beitritt, so wird der Mitgliedsbeitrag zeitanteilig pro Monat berechnet.
Für Ehrenmitglieder kann die Beitragszahlung durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss ermäßigt beziehungsweise ganz erlassen werden.
Für Personen, die aus der Berufstätigkeit beziehungsweise Selbständigkeit ausgeschieden sind, besteht auf Antrag die Möglichkeit einer sogenannten „Fördermitgliedschaft“. Der Jahresbeitrag beträgt 120,00 Euro. Sogenannte Fördermitglieder aus Kultur etc. (gemeinnützig) sowie die Fachhochschule Stralsund können durch Vorstandsbeschluss beitragsfrei gestellt werden.
Der Jahresbeitrag ist fällig bis spätestens zum 31.01. des jeweiligen Beitragsjahres.
Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Mitgliedsaufnahme noch nicht länger als 2 Jahre existieren, zahlen auf entsprechenden Antrag im Jahr der Aufnahme einen Betrag in Höhe von 120,00 Euro, der im Beitragsjahr zeitanteilig zu berechnen ist und im ersten Folgejahr 120,00 Euro.

Diese Beitragsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.04.2014 beschlossen und tritt ab 24.04.2014 in Kraft.

Antrag · Satzung · Beitragsordnung

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